Wenn ich in der Zeitarbeit beschäftigt werden möchte, schließe ich mit einem Zeitarbeitunternehmen als meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. In der Regel wird ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart.
Das Zeitarbeitunternehmen entsendet mich zur Arbeitsleistung an andere Betriebe, die seine Kunden sind. Hierfür hat das Zeitarbeitunternehmen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Ich werde immer dort eingesetzt, wo beim Kundenbetrieb ein vorübergehender Personalengpass besteht, z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Termindruck.
Ich arbeite nacheinander bei mehreren Firmen. Mein Arbeitgeber bleibt aber stets das Zeitarbeitunternehmen, von dem ich auch meine Vergütung, Urlaub usw. erhalte. Viel Abwechslung also mit einem einzigen festen Arbeitsvertrag bei einem Zeitarbeitunternehmen.
Ob ich als Facharbeiter, Techniker, Sekretärin oder Bürokaufmann ausgebildet, Hochschulabsolvent oder Ungelernter bin, Zeitarbeitunternehmen bieten Chancen in fast allen Bereichen.
Arbeitsverträge in der Zeitarbeit sind grundsätzlich unbefristet, aber auch befristete Verträge sind möglich. Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie bezahlter Urlaub sind selbstverständliche Leistungen der Zeitarbeitunternehmen. Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) gewähren darüber hinaus meist noch zusätzliche Leistungen, die im Einzelfall vereinbart werden.
Für mein Arbeitsverhältnis gelten das allgemeine Arbeitsrecht, das gesamte Arbeitsschutzrecht und das Sonderrecht des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), also auch das Kündigungsschutzgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Mutterschutzgesetz u.a. Auch werde ich, falls erforderlich, in Fragen der Arbeitssicherheit eingewiesen und erhalte etwaige Schutzausrüstung kostenlos.
Über die Stellenanzeigen in Zeitungen, die "Gelben Seiten" oder über den Mitgliederbereich im Internet unter www.bza.de kann ich mich mit Zeitarbeitunternehmen in Verbindung setzen und meine Einstellungschancen erfragen.
Nur Zeitarbeitunternehmen, die die entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit besitzen, sind berechtigt, mich einzustellen. Alle Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) haben eine solche Lizenz.
1. Behördliche Erlaubnis
Jedes Zeitarbeitunternehmen benötigt eine behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die entsprechende Urkunde hängt oftmals in den Geschäftsräumen aus oder kann auf Verlangen eingesehen werden.
2. Mitgliedschaft im BZA
Ein verlässliches Qualitätsmerkmal in der Zeitarbeit ist die Mitgliedschaft eines Unternehmens im Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA). Alle BZA-Mitglieder sind selbstverständlich im Besitz der behördlichen AÜG-Erlaubnis und kümmern sich gründlich um die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter. Außerdem unterhält der BZA eine Beschwerdestelle für Zeitarbeitnehmer von Mitgliedsfirmen.
3. Ordnungsgemäße Betriebsorganisation
Die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bescheinigt unter Anderem das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation. Diese wird sich Ihnen in der Regel schon rein optisch darstellen. Ordentliche Geschäftsräume und angemessene Umgangsformen sind selbstverständliche Visitenkarten auch bei Zeitarbeitunternehmen.
4. Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit
Das Zeitarbeitunternehmen ist verpflichtet, Ihnen bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auszuhändigen, bei Ausländern in deren Muttersprache. Lesen Sie es sorgfältig durch, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
5. Reguläre Arbeitsverhältnisse
Reguläre Arbeitsverhältnissse in der Zeitarbeit sind selbstverständlich:
In der Regel werden unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse vereinbart, aber auch befristete Verträge sind möglich.
Das Zeitarbeitunternehmen übernimmt alle üblichen Arbeitgeberpflichten (Lohnzahlung, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub usw.)
Es gilt das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des gesamten Arbeitsschutzrechtes (z.B. Kündigungsschutz-, Mutterschutz-, Erziehungsgeldgesetz).
Sollte das Zeitarbeitunternehmen einmal keinen Einsatz für Sie bei einem Kundenunternehmen haben, so erhalten Sie gleichwohl Ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung.
Nach § 11 Abs. 1 AÜG muss der Zeitarbeitunternehmer den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufnehmen. Bei Ausländern erfolgt die Abfassung der Urkunde in deren Muttersprache. Die Urkunde enthält insbesondere:
die Art der zu leistenden Tätigkeit (Beschreibung/Charakterisierung/Qualifikation)
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
die maßgeblichen Kündigungsfristen
die Höhe der Vergütung, etwaige Zuschläge, freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers
Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung
die Arbeitszeit (gibt es bestimmte Ausschlusszeiten (etwa Kindergarten)?)
das Einsatzgebiet (sind entfernungsmäßige/örtliche Beschränkungen gewünscht?)
die Zahl der Urlaubstage (mindestens 24 Werktage/20 Arbeitstage = 4 Wochen)
Bei BZA-Mitgliedern gelten überdies die "Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen der Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Zeitarbeit (ABS-BZA)".
Falls mal Probleme mit einem Einsatz auftauchen sollten, setze ich mich mit meinem Personaldisponenten beim Zeitarbeitunternehmen in Verbindung, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Wenn es um Fragen der ABS-BZA geht und das Zeitarbeitunternehmen Mitglied im BZA ist, kann ich mich auch an die Beschwerdestelle des BZA wenden, Telefon 0228-766120.