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Willkommen bei PKO: lokal präsent, bundesweit vernetzt, international aktiv
Mobilität zahlt sich aus

Je mobiler Sie sind, desto mehr Möglichkeiten haben Sie, schnell wieder einen Arbeitsplatz zu haben.

Natürlich ist es angenehm, möglichst nah an der derzeitigen Wohnung zu arbeiten. In vielen Berufen ist es aber normal, sehr mobil zu sein. Denken Sie nur an viele Vertriebsmitarbeiter, Kraftfahrer, Montagearbeiter und viele andere. Sie selbst kennen Ihre Situation am besten. Prüfen Sie, wie lange Sie allerhöchstens bereit sind, für Ihren Arbeitsweg aufzuwenden. Eine Stunde? Mehr? Weniger? Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind nach dem Gesetz, das Ihr Arbeitsamt zugrundelegt, in der Regel insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden tägliche Pendelzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar. Wir schauen gemeinsam, welche Orte Sie erreichen können. Das ist Ihre maximale Mobilität.
Überlegen Sie auch, ob nicht bei einer interessanten Tätigkeit an einem schönen Ort mit hoher Wohn- und Lebensqualität möglicherweise auch ein Umzug in Frage kommt. Nicht sofort, aber zum Beispiel nach bestandener Probezeit. Welche Opfer sind Sie bereit, vorübergehend zu erbringen? Kommt zum Beispiel eine Wochenendehe für eine vorübergehende Zeit in Frage? Bei hunderttausenden Familien ist das ständig der Fall. Besprechen Sie das offen mit Ihrer Familie! Versuchen Sie, sich so viele Chancen wie möglich offen zu halten! Der Mensch ist ein Gewohnheitstier, da fällt es manchmal schwer, bekannte Wege zu verlassen. Aber wir gewöhnen und auch ganz schnell wieder an eine neue Situation!
Je offener Sie für Neues sind, beruflich und örtlich, umso schneller gelingt der Neustart! Und vielleicht klappt’s auch sofort mit der Wunschtätigkeit und dem Wunschort!

Mobilitätshilfen vom Arbeitsamt
(Quelle: Landesarbeitsamt Sachsen, 15.1.2003)

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können vom Arbeitsamt eine finanzielle Unterstützung in Form von sogenannten Mobilitätshilfen erhalten. Das Sozialgesetzbuch III sieht unterschiedliche Arten von Mobilitätshilfen vor:

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können unter anderem die Kosten für einen Umzug übernommen werden. In der Vergangenheit war dies nur in Form eines Darlehens möglich. Seit 01.01.2003 kann die Umzugskostenbeihilfe aber als Zuschuss bewilligt werden. Allerdings gilt diese günstigere Regelung nur für diejenigen, deren Umzug auch im neuen Jahr liegt. „Personen, denen die Umzugskosten vor dem 01.01.2003 entstanden sind oder denen die Umzugskostenbeihilfe vor dem 01.01.2003 als Darlehen bewilligt wurde, können leider nicht von der Neuregelung profitieren. In diesen Fällen ist weiterhin altes Recht anzuwenden und es muss bei der bereits getroffenen Entscheidung bleiben", darauf weist der Präsident des Landesarbeitsamtes Sachsen, Dr. Alois Streich, ausdrücklich hin.

Nur wenn der Umzug im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stattfindet, bzw. innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung, können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes übernommen werden. Seit 01.01.2003 muss der Ort der Arbeitsaufnahme außerdem außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegen. Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind nach dem Gesetz in der Regel insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden tägliche Pendelzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar.

An Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können die Umzugskosten auch bei Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. Die Höhe der Leistung ist allerdings generell auf einen Betrag von maximal 4.500,- € begrenzt.

Die Umzugskostenbeihilfe kann übrigens auch von Ausbildungssuchenden in Anspruch genommen werden, die eine Lehrstelle antreten, sofern sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Leistung rechtzeitig vor dem Umzug beantragt wird.

Eine weitere Änderung zum 01.01.2003 im Bereich der Mobilitätshilfen betrifft die sogenannte „Übergangsbeihilfe". Diese Mobilitätshilfe soll bei Aufnahme einer Beschäftigung helfen, die Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung zu überbrücken. Bisher konnte ein Betrag von bis zu 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts als Darlehen vom Arbeitsamt gezahlt werden. Seit diesem Jahr ist bei dieser Darlehensgewährung die Obergrenze von 1.000 Euro zu berücksichtigen. Das Darlehen ist in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen, beginnend zwei Monate nach der Auszahlung.

Bei allen Mobilitätshilfen musste das Arbeitsamt in der Vergangenheit die Einkommensverhältnisse des Antragstellers prüfen und feststellen, ob der Betreffende „eigenleistungsfähig" ist. Dies ist seit 01.01.2003 nicht mehr notwendig. Gleichwohl können Mobilitätshilfen natürlich nur dann gezahlt werden, wenn die Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und insbesondere der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.

Außerdem gilt für alle Mobilitätshilfen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht und die Gelder nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden können.

Über weitere Mobilitätshilfen informiert Sie das örtliche Arbeitsamt.


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